Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 147 HGBAnmeldung der Liquidatoren

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel: Liquidation der Gesellschaft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 147 HGB (amtliche Fassung)

(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

(2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(+++ § 147: Zur Anwendung vgl. § 129 Abs. 2 Satz 2 KAGB u. § 154 Abs. 2 Nr. 2 KAGB +++)

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 147, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 147 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 147 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Sechster Titel: Liquidation der Gesellschaft“

  • § 143 HGB Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
  • § 144 HGB Liquidatoren
  • § 145 HGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
  • § 146 HGB Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
  • § 147 HGB Anmeldung der Liquidatoren
  • § 148 HGB Rechtsstellung der Liquidatoren
  • § 149 HGB Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
  • § 150 HGB Anmeldung des Erlöschens der Firma
  • § 151 HGB Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
  • § 152 HGB Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen

Alle Paragraphen des HGB →

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