Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 36 GG
II.: Der Bund und die Länder
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 36, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 36 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 36 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „II.: Der Bund und die Länder“
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