Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 20a GG

II.: Der Bund und die Länder

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 20a GG (amtliche Fassung)

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 20a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 20a GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 20a Abs. 1 S. 1 GG

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