Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 31 GG
II.: Der Bund und die Länder
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 31, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 31 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 31 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „II.: Der Bund und die Länder“
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