Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 32 GG
II.: Der Bund und die Länder
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 32, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 32 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 32 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „II.: Der Bund und die Länder“
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