Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 30 GG
II.: Der Bund und die Länder
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 30, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 30 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 30 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „II.: Der Bund und die Länder“
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