Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 27 GG

II.: Der Bund und die Länder

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 27 GG (amtliche Fassung)

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 27, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 27 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 27 Abs. 1 S. 1 GG

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