Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 25 GG
II.: Der Bund und die Länder
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 25, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 25 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 25 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „II.: Der Bund und die Länder“
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