Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 25 GG

II.: Der Bund und die Länder

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 25 GG (amtliche Fassung)

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 25, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 25 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 25 Abs. 1 S. 1 GG

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