Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 26 GG
II.: Der Bund und die Länder
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 26, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 26 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 26 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „II.: Der Bund und die Länder“
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