Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 142 GG
XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 142, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 142 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 142 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen“
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