Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 118a GG
XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 118a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 118a GG · Absatz/Satz anfügen: Art 118a Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen“
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