Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 118 GG
XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 118, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 118 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 118 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen“
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