Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 121 GG

XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 121 GG (amtliche Fassung)

Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 121, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 121 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 121 Abs. 1 S. 1 GG

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