Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 117 GG
XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Art. 117 Abs. 1: Wirksam gem. BVerfGE v. 18.12.1953, 1954 I 10
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 117, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 117 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 117 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen“
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