Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 119 GG
XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 119, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 119 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 119 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen“
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