Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 125 GG

XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 125 GG (amtliche Fassung)

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,

1.
soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2.
soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 125, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 125 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 125 Abs. 1 S. 1 GG

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