Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 125 GG
XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
- 1.
- soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
- 2.
- soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 125, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 125 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 125 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen“
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