Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 141 GG
XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 141, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 141 GG · Absatz/Satz anfügen: Art 141 Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „XI.: Übergangs- und Schlußbestimmungen“
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