§ 901 BGBErlöschen nicht eingetragener Rechte
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 901, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 901 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 901 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken“
- § 873 BGB Erwerb durch Einigung und Eintragung
- § 874 BGB Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
- § 875 BGB Aufhebung eines Rechts
- § 876 BGB Aufhebung eines belasteten Rechts
- § 877 BGB Rechtsänderungen
- § 878 BGB Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
- § 879 BGB Rangverhältnis mehrerer Rechte
- § 880 BGB Rangänderung
- § 881 BGB Rangvorbehalt
- § 882 BGB Höchstbetrag des Wertersatzes
- § 883 BGB Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- § 884 BGB Wirkung gegenüber Erben
- § 885 BGB Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
- § 886 BGB Beseitigungsanspruch
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