Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 877 BGBRechtsänderungen

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 877 BGB (amtliche Fassung)

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 877, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 877 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 877 Abs. 1 S. 1 BGB

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