§ 886 BGBBeseitigungsanspruch
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 886, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 886 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 886 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken“
- § 873 BGB Erwerb durch Einigung und Eintragung
- § 874 BGB Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
- § 875 BGB Aufhebung eines Rechts
- § 876 BGB Aufhebung eines belasteten Rechts
- § 877 BGB Rechtsänderungen
- § 878 BGB Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
- § 879 BGB Rangverhältnis mehrerer Rechte
- § 880 BGB Rangänderung
- § 881 BGB Rangvorbehalt
- § 882 BGB Höchstbetrag des Wertersatzes
- § 883 BGB Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- § 884 BGB Wirkung gegenüber Erben
- § 885 BGB Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
- § 886 BGB Beseitigungsanspruch
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