§ 883 BGBVoraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 883, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 883 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 883 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken“
- § 873 BGB Erwerb durch Einigung und Eintragung
- § 874 BGB Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
- § 875 BGB Aufhebung eines Rechts
- § 876 BGB Aufhebung eines belasteten Rechts
- § 877 BGB Rechtsänderungen
- § 878 BGB Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
- § 879 BGB Rangverhältnis mehrerer Rechte
- § 880 BGB Rangänderung
- § 881 BGB Rangvorbehalt
- § 882 BGB Höchstbetrag des Wertersatzes
- § 883 BGB Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- § 884 BGB Wirkung gegenüber Erben
- § 885 BGB Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
- § 886 BGB Beseitigungsanspruch
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