Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 884 BGBWirkung gegenüber Erben

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 884 BGB (amtliche Fassung)

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 884, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 884 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 884 Abs. 1 S. 1 BGB

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