§ 881 BGBRangvorbehalt
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen.
(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muss bei dem Recht erfolgen, das zurücktreten soll.
(3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.
(4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts, dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Recht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 881, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 881 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 881 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken“
- § 873 BGB Erwerb durch Einigung und Eintragung
- § 874 BGB Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
- § 875 BGB Aufhebung eines Rechts
- § 876 BGB Aufhebung eines belasteten Rechts
- § 877 BGB Rechtsänderungen
- § 878 BGB Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
- § 879 BGB Rangverhältnis mehrerer Rechte
- § 880 BGB Rangänderung
- § 881 BGB Rangvorbehalt
- § 882 BGB Höchstbetrag des Wertersatzes
- § 883 BGB Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- § 884 BGB Wirkung gegenüber Erben
- § 885 BGB Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
- § 886 BGB Beseitigungsanspruch
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