Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 882 BGBHöchstbetrag des Wertersatzes

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 882 BGB (amtliche Fassung)

Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet, für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 882, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 882 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 882 Abs. 1 S. 1 BGB

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