§ 878 BGBNachträgliche Verfügungsbeschränkungen
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 878, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 878 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 878 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken“
- § 873 BGB Erwerb durch Einigung und Eintragung
- § 874 BGB Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
- § 875 BGB Aufhebung eines Rechts
- § 876 BGB Aufhebung eines belasteten Rechts
- § 877 BGB Rechtsänderungen
- § 878 BGB Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
- § 879 BGB Rangverhältnis mehrerer Rechte
- § 880 BGB Rangänderung
- § 881 BGB Rangvorbehalt
- § 882 BGB Höchstbetrag des Wertersatzes
- § 883 BGB Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- § 884 BGB Wirkung gegenüber Erben
- § 885 BGB Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
- § 886 BGB Beseitigungsanspruch
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