Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 891 BGBGesetzliche Vermutung

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 891 BGB (amtliche Fassung)

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 891, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 891 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 891 Abs. 1 S. 1 BGB

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