Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 889 BGBAusschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 889 BGB (amtliche Fassung)

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 889, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 889 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 889 Abs. 1 S. 1 BGB

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