§ 867 BGBVerfolgungsrecht des Besitzers
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 1: Besitz
Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 867, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 867 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 867 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 1: Besitz“
- § 854 BGB Erwerb des Besitzes
- § 855 BGB Besitzdiener
- § 856 BGB Beendigung des Besitzes
- § 857 BGB Vererblichkeit
- § 858 BGB Verbotene Eigenmacht
- § 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers
- § 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners
- § 861 BGB Anspruch wegen Besitzentziehung
- § 862 BGB Anspruch wegen Besitzstörung
- § 863 BGB Einwendungen des Entziehers oder Störers
- § 864 BGB Erlöschen der Besitzansprüche
- § 865 BGB Teilbesitz
- § 866 BGB Mitbesitz
- § 867 BGB Verfolgungsrecht des Besitzers
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