§ 863 BGBEinwendungen des Entziehers oder Störers
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 1: Besitz
Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 863, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 863 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 863 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 1: Besitz“
- § 854 BGB Erwerb des Besitzes
- § 855 BGB Besitzdiener
- § 856 BGB Beendigung des Besitzes
- § 857 BGB Vererblichkeit
- § 858 BGB Verbotene Eigenmacht
- § 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers
- § 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners
- § 861 BGB Anspruch wegen Besitzentziehung
- § 862 BGB Anspruch wegen Besitzstörung
- § 863 BGB Einwendungen des Entziehers oder Störers
- § 864 BGB Erlöschen der Besitzansprüche
- § 865 BGB Teilbesitz
- § 866 BGB Mitbesitz
- § 867 BGB Verfolgungsrecht des Besitzers
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