Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 863 BGBEinwendungen des Entziehers oder Störers

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 1: Besitz

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 863 BGB (amtliche Fassung)

Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 863, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 863 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 863 Abs. 1 S. 1 BGB

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