Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 865 BGBTeilbesitz

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 1: Besitz

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 865 BGB (amtliche Fassung)

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 865, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 865 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 865 Abs. 1 S. 1 BGB

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