§ 865 BGBTeilbesitz
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 1: Besitz
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 865, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 865 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 865 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 1: Besitz“
- § 854 BGB Erwerb des Besitzes
- § 855 BGB Besitzdiener
- § 856 BGB Beendigung des Besitzes
- § 857 BGB Vererblichkeit
- § 858 BGB Verbotene Eigenmacht
- § 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers
- § 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners
- § 861 BGB Anspruch wegen Besitzentziehung
- § 862 BGB Anspruch wegen Besitzstörung
- § 863 BGB Einwendungen des Entziehers oder Störers
- § 864 BGB Erlöschen der Besitzansprüche
- § 865 BGB Teilbesitz
- § 866 BGB Mitbesitz
- § 867 BGB Verfolgungsrecht des Besitzers
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