Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 866 BGBMitbesitz

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 1: Besitz

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 866 BGB (amtliche Fassung)

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 866, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 866 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 866 Abs. 1 S. 1 BGB

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