§ 866 BGBMitbesitz
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 1: Besitz
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 866, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 866 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 866 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 1: Besitz“
- § 854 BGB Erwerb des Besitzes
- § 855 BGB Besitzdiener
- § 856 BGB Beendigung des Besitzes
- § 857 BGB Vererblichkeit
- § 858 BGB Verbotene Eigenmacht
- § 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers
- § 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners
- § 861 BGB Anspruch wegen Besitzentziehung
- § 862 BGB Anspruch wegen Besitzstörung
- § 863 BGB Einwendungen des Entziehers oder Störers
- § 864 BGB Erlöschen der Besitzansprüche
- § 865 BGB Teilbesitz
- § 866 BGB Mitbesitz
- § 867 BGB Verfolgungsrecht des Besitzers
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