Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 860 BGBSelbsthilfe des Besitzdieners

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 1: Besitz

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 860 BGB (amtliche Fassung)

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 860, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 860 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 860 Abs. 1 S. 1 BGB

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