Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 868 BGBMittelbarer Besitz

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 1: Besitz

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 868 BGB (amtliche Fassung)

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 868, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 868 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 868 Abs. 1 S. 1 BGB

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