§ 777 BGBBürgschaft auf Zeit
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20: Bürgschaft
(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.
(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 777, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 777 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 777 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 20: Bürgschaft“
- § 765 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
- § 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung
- § 767 BGB Umfang der Bürgschaftsschuld
- § 768 BGB Einreden des Bürgen
- § 769 BGB Mitbürgschaft
- § 770 BGB Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
- § 771 BGB Einrede der Vorausklage
- § 772 BGB Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
- § 773 BGB Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 774 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 775 BGB Anspruch des Bürgen auf Befreiung
- § 776 BGB Aufgabe einer Sicherheit
- § 777 BGB Bürgschaft auf Zeit
- § 778 BGB Kreditauftrag
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