§ 765 BGBVertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20: Bürgschaft
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 765, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 765 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 765 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 20: Bürgschaft“
- § 765 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
- § 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung
- § 767 BGB Umfang der Bürgschaftsschuld
- § 768 BGB Einreden des Bürgen
- § 769 BGB Mitbürgschaft
- § 770 BGB Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
- § 771 BGB Einrede der Vorausklage
- § 772 BGB Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
- § 773 BGB Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 774 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 775 BGB Anspruch des Bürgen auf Befreiung
- § 776 BGB Aufgabe einer Sicherheit
- § 777 BGB Bürgschaft auf Zeit
- § 778 BGB Kreditauftrag
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