Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 769 BGBMitbürgschaft

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20: Bürgschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 769 BGB (amtliche Fassung)

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 769, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 769 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 769 Abs. 1 S. 1 BGB

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