§ 773 BGBAusschluss der Einrede der Vorausklage
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20: Bürgschaft
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
- 1.
- wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
- 2.
- wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
- 3.
- wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
- 4.
- wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 773, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 773 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 773 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 20: Bürgschaft“
- § 765 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
- § 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung
- § 767 BGB Umfang der Bürgschaftsschuld
- § 768 BGB Einreden des Bürgen
- § 769 BGB Mitbürgschaft
- § 770 BGB Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
- § 771 BGB Einrede der Vorausklage
- § 772 BGB Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
- § 773 BGB Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 774 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 775 BGB Anspruch des Bürgen auf Befreiung
- § 776 BGB Aufgabe einer Sicherheit
- § 777 BGB Bürgschaft auf Zeit
- § 778 BGB Kreditauftrag
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