Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 770 BGBEinreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20: Bürgschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 770 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 770, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 770 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 770 Abs. 1 S. 1 BGB

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