§ 774 BGBGesetzlicher Forderungsübergang
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20: Bürgschaft
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 774, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 774 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 774 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 20: Bürgschaft“
- § 765 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
- § 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung
- § 767 BGB Umfang der Bürgschaftsschuld
- § 768 BGB Einreden des Bürgen
- § 769 BGB Mitbürgschaft
- § 770 BGB Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
- § 771 BGB Einrede der Vorausklage
- § 772 BGB Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
- § 773 BGB Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 774 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 775 BGB Anspruch des Bürgen auf Befreiung
- § 776 BGB Aufgabe einer Sicherheit
- § 777 BGB Bürgschaft auf Zeit
- § 778 BGB Kreditauftrag
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.