§ 574c BGBWeitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
(1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 574c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 574c BGB · Absatz/Satz anfügen: § 574c Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit“
- § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters
- § 573b BGB Teilkündigung des Vermieters
- § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
- § 573d BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
- § 574b BGB Form und Frist des Widerspruchs
- § 574c BGB Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
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