§ 574a BGBFortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 574a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 574a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 574a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit“
- § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters
- § 573b BGB Teilkündigung des Vermieters
- § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
- § 573d BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
- § 574b BGB Form und Frist des Widerspruchs
- § 574c BGB Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
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