Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 573c BGBFristen der ordentlichen Kündigung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 573c BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(+++ § 573c: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 573c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 573c BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 573c Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit“

  • § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
  • § 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters
  • § 573b BGB Teilkündigung des Vermieters
  • § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
  • § 573d BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
  • § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
  • § 574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
  • § 574b BGB Form und Frist des Widerspruchs
  • § 574c BGB Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen

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