Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 573d BGBAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 573d BGB (amtliche Fassung)

(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.

(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(+++ § 573d: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 573d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 573d BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 573d Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit“

  • § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
  • § 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters
  • § 573b BGB Teilkündigung des Vermieters
  • § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
  • § 573d BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
  • § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
  • § 574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
  • § 574b BGB Form und Frist des Widerspruchs
  • § 574c BGB Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen

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