§ 574 BGBWiderspruch des Mieters gegen die Kündigung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 574, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 574 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 574 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit“
- § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters
- § 573b BGB Teilkündigung des Vermieters
- § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
- § 573d BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
- § 574b BGB Form und Frist des Widerspruchs
- § 574c BGB Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
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