Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 574b BGBForm und Frist des Widerspruchs

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 574b BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.

(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 574b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 574b BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 574b Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit“

  • § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
  • § 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters
  • § 573b BGB Teilkündigung des Vermieters
  • § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
  • § 573d BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
  • § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
  • § 574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
  • § 574b BGB Form und Frist des Widerspruchs
  • § 574c BGB Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen

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