§ 433 BGBVertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 433, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 433 BGB?
§ 433 BGB ist die zentrale Vorschrift zum Kaufvertrag und regelt die Hauptpflichten von Kaeufer und Verkaeufer. Wenn du etwas kaufst oder verkaufst, bestimmt diese Norm, wozu jede Seite verpflichtet ist.
Der Verkaeufer muss dir als Kaeufer die Sache uebergeben und dir das Eigentum daran verschaffen. Ausserdem muss die Sache frei von Sach- und Rechtsmaengeln sein. Das bedeutet konkret:
- Die Sache muss die vereinbarte Beschaffenheit haben.
- Sie muss sich fuer die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen.
- Kein Dritter darf Rechte an der Sache geltend machen koennen, die du nicht akzeptiert hast.
Im Gegenzug bist du als Kaeufer verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. Die Abnahmepflicht wird in der Praxis haeufig uebersehen, ist aber wichtig: Sie bedeutet, dass du die Sache tatsaechlich entgegennehmen musst.
§ 433 BGB gilt nicht nur fuer den Kauf koerperlicher Gegenstaende, sondern auch fuer den Kauf von Rechten, etwa Forderungen oder Unternehmensanteile. Beim Verbrauchsgueterkauf (§§ 474 ff. BGB) gelten zusaetzliche Schutzvorschriften zugunsten des Kaeufers.
Die Norm ist eng verbunden mit den Gewaehrleistungsregeln der §§ 434 bis 442 BGB. Hat die gekaufte Sache einen Mangel, stehen dir die Rechte aus § 437 BGB zu, also Nacherfuellung, Ruecktritt, Minderung oder Schadensersatz. Der BGH hat in staendiger Rechtsprechung klargestellt, dass die Mangelfreiheit eine Hauptleistungspflicht des Verkaeufers ist (BGH, Urteil vom 23.11.2005, VIII ZR 43/05).
Beispiel aus der Praxis
Du kaufst in einem Onlineshop ein gebrauchtes Smartphone fuer 400 Euro. Als das Geraet ankommt, stellst du fest, dass das Display einen deutlichen Riss hat, der in der Artikelbeschreibung nicht erwaehnt wurde. Der Verkaeufer hat damit seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB verletzt, denn er muss dir die Sache frei von Sachmaengeln verschaffen. Du kannst jetzt Nacherfuellung verlangen, also ein mangelfreies Geraet oder Reparatur. Falls das scheitert, kannst du vom Kaufvertrag zuruecktreten und dein Geld zurueckverlangen.
Häufige Fragen zu § 433 BGB
Was sind die Pflichten des Verkaeufers nach § 433 BGB?
Der Verkaeufer muss dem Kaeufer die Sache uebergeben, ihm das Eigentum daran verschaffen und die Sache frei von Sach- und Rechtsmaengeln liefern. Die Mangelfreiheit ist eine Hauptleistungspflicht.
Was muss der Kaeufer nach § 433 BGB tun?
Der Kaeufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Nimmt er die Sache nicht ab, kann er in Annahmeverzug geraten.
Gilt § 433 BGB auch fuer Onlinekaeufe?
Ja, § 433 BGB gilt fuer alle Kaufvertraege, also auch fuer Kaeufe im Internet. Bei Verbraucherkaeufen kommen zusaetzlich die Schutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB hinzu.
Was passiert, wenn die gekaufte Sache einen Mangel hat?
Dann hat der Verkaeufer seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB verletzt. Dir stehen die Rechte aus § 437 BGB zu: Nacherfuellung, Ruecktritt, Minderung oder Schadensersatz.
§ 433 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 433 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 434 BGB Sachmangel
- § 435 BGB Rechtsmangel
- § 436 BGB Öffentliche Lasten von Grundstücken
- § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche
- § 439 BGB Nacherfüllung
- § 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441 BGB Minderung
- § 442 BGB Kenntnis des Käufers
- § 443 BGB Garantie
- § 444 BGB Haftungsausschluss
- § 445 BGB Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- § 445a BGB Rückgriff des Verkäufers
Verwandte Vorschriften
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