§ 445 BGBHaftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 445, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 445 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 445 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 434 BGB Sachmangel
- § 435 BGB Rechtsmangel
- § 436 BGB Öffentliche Lasten von Grundstücken
- § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche
- § 439 BGB Nacherfüllung
- § 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441 BGB Minderung
- § 442 BGB Kenntnis des Käufers
- § 443 BGB Garantie
- § 444 BGB Haftungsausschluss
- § 445 BGB Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- § 445a BGB Rückgriff des Verkäufers
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