§ 441 BGBMinderung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 441, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 441 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 441 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 434 BGB Sachmangel
- § 435 BGB Rechtsmangel
- § 436 BGB Öffentliche Lasten von Grundstücken
- § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche
- § 439 BGB Nacherfüllung
- § 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441 BGB Minderung
- § 442 BGB Kenntnis des Käufers
- § 443 BGB Garantie
- § 444 BGB Haftungsausschluss
- § 445 BGB Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- § 445a BGB Rückgriff des Verkäufers
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