§ 346 BGBWirkungen des Rücktritts
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1: Rücktritt
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
- die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
- 2.
- er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
- 3.
- der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
- wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
- 2.
- soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
- 3.
- wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 346, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 346 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 346 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Rücktritt“
- § 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
- § 347 BGB Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
- § 348 BGB Erfüllung Zug-um-Zug
- § 349 BGB Erklärung des Rücktritts
- § 350 BGB Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
- § 351 BGB Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
- § 352 BGB Aufrechnung nach Nichterfüllung
- § 353 BGB Rücktritt gegen Reugeld
- § 354 BGB Verwirkungsklausel
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