Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 439 BGBNacherfüllung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 439 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 439, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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Kurz erklärt: Was regelt § 439 BGB?

§ 439 BGB regelt die Nacherfüllung, das wichtigste und vorrangige Mängelrecht des Käufers. Ist die Kaufsache mangelhaft, bekommt der Verkäufer damit eine zweite Chance, bevor Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz ins Spiel kommen.

Die Kernregeln der Norm:

  • Der Käufer hat die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels (Reparatur) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Absatz 1).
  • Der Verkäufer trägt alle für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (Absatz 2).
  • Hat der Käufer die mangelhafte Sache bestimmungsgemäß eingebaut, muss der Verkäufer auch die Kosten für Ausbau und Wiedereinbau ersetzen (Absatz 3).
  • Der Verkäufer darf die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (Absatz 4).
  • Der Käufer muss die Sache für die Nacherfüllung zur Verfügung stellen (Absatz 5), bei Ersatzlieferung erhält der Verkäufer die mangelhafte Sache zurück und muss sie auf seine Kosten zurücknehmen (Absatz 6).

Rechtsfolge: Der Käufer erhält eine mangelfreie Sache, ohne selbst Kosten zu tragen. Verlangt der Verkäufer für die Reparatur Geld, etwa eine anteilige Nutzungsvergütung oder Versandkosten, ist das mit Absatz 2 in der Regel nicht vereinbar.

Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus Absatz 4 hat zwei Stufen: Der Verkäufer kann zunächst nur die teurere der beiden Varianten ablehnen (relative Unverhältnismäßigkeit). Sind beide Varianten unverhältnismäßig teuer, kann er ausnahmsweise beide verweigern, dann bleiben dem Käufer Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.

Typische Fälle: das defekte Smartphone, das der Händler reparieren oder austauschen soll, die mangelhaften Fliesen, die schon verlegt sind und deren Aus- und Einbaukosten der Verkäufer tragen muss, der Neuwagen mit Lackfehler. Die Einbaufälle des Absatzes 3 gehen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurück und gelten seit 2018 für alle Kaufverträge, nicht nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Abgrenzung: § 439 BGB setzt einen Mangel bei Gefahrübergang voraus (§§ 434, 446 BGB). Schlägt die Nacherfüllung fehl, wozu nach § 440 Satz 2 BGB in der Regel zwei erfolglose Versuche genügen, stehen dem Käufer die weiteren Rechte aus § 437 BGB offen.

Beispiel aus der Praxis

David kauft online eine Spülmaschine. Nach dem Einbau in die Küche stellt sich heraus, dass das Gerät undicht ist. David verlangt Ersatzlieferung. Der Händler muss nicht nur eine neue Maschine liefern, sondern auch die Kosten für den Ausbau der defekten und den Einbau der neuen Maschine tragen. Versandkosten darf er David nicht in Rechnung stellen. Die defekte Maschine muss der Händler auf eigene Kosten zurücknehmen.

Häufige Fragen zu § 439 BGB

Kann ich bei einem Mangel Reparatur oder ein neues Gerät verlangen?

Ja, die Wahl liegt bei dir. Du kannst Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer kann deine Wahl nur ablehnen, wenn sie im Vergleich zur anderen Variante unverhältnismäßig teuer ist.

Wer trägt die Versandkosten bei einer Reklamation?

Der Verkäufer. Er muss alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 439 Abs. 2 BGB).

Wie oft darf der Verkäufer nachbessern?

Eine Nachbesserung gilt in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB). Danach kannst du zurücktreten, mindern oder Schadensersatz verlangen.

Muss der Verkäufer Ein- und Ausbaukosten übernehmen?

Ja. Hast du die mangelhafte Sache ihrer Art und ihrem Zweck entsprechend eingebaut, bevor der Mangel sichtbar wurde, muss der Verkäufer die Kosten für das Entfernen und den Einbau der mangelfreien Sache ersetzen (§ 439 Abs. 3 BGB).

Darf der Verkäufer die Nacherfüllung komplett verweigern?

Nur ausnahmsweise, wenn beide Varianten der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Dann bleiben dir aber Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Meist kann er nur die teurere Variante ablehnen.

So zitierst du diese Norm
§ 439 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 439 Abs. 1 S. 1 BGB

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